9.4.2. Die Klägerin bringt dagegen vor (Berufungsantwort Rz. 48), im Rahmen der Eheschutzverhandlung vom 7. Februar 2023 sei der persönliche Einsatzplan der Klägerin ins Recht gelegt worden. Darauf sei ersichtlich, dass die Klägerin von 11:00 bis 15:00 Uhr, von 23:00 bis 05:00 Uhr und von 06:15 bis 14:00 Uhr arbeite. Es sei zudem lebensfremd und widersprüchlich, der Klägerin vorzuhalten, sie hätte sich eine Wohnung in unmittelbarer Umgebung zu ihrer Arbeitsstelle beschaffen können, dem Beklagten hingegen monatliche Kosten für den Arbeitsweg von Fr. 500.00 anzurechnen.