9.3.3. Die Vorinstanz führte zu den Steuern der Klägerin in der zweiten Phase aus (angefochtener Entscheid E.6.7.3 S. 22), es resultiere unter Berücksichtigung ihres Einkommens, der Unterhaltsbeiträge für sich und der üblichen Abzüge für die Berufsauslagen und Versicherungsprämien ein steuerbares Einkommen beim Tarif A von rund Fr. 71'800.00. Gestützt auf den Steuerrechner des Kantons Aargau resultiere daher eine monatliche Steuerlast von rund Fr. 880.00.