9.3.2. Die Klägerin bringt vor (Berufungsantwort Rz. 47), die Vorinstanz rechne genau vor, dass durch das steuerbare Einkommen von Fr. 71'800.00 (d.h. nach den üblichen Abzügen) eine monatliche Steuerbelastung von Fr. 880.00 resultiere. Die Annahme des Beklagten, dass die monatliche Steuerbelastung Fr. 500.00 betrage sei aus der Luft gegriffen und willkürlich. - 23 -