Aus den von der Klägerin eingereichten Lohnabrechnungen geht hervor, dass diese einem 91%-Arbeitspensum nachgeht (vgl. E. 6.3.3 hiervor). Zudem ergibt sich aus dem eingereichten Einsatzplan der Klägerin (Gesuchsbeilage 16), dass diese vermehrt auch in langen Schichten mit 30 Minuten Pause arbeitet. Es ist daher glaubhaft gemacht, dass sich die Klägerin durchschnittlich 5 Mal die Woche auswärts zu verpflegen hat. Die vorinstanzliche Anrechnung der Kosten für die auswärtige Verpflegung sind damit nicht zu beanstanden.