9.2.2. Die Klägerin bestreitet die Ausführungen des Beklagten (Berufungsantwort Rz. 46). Während der Beklagte von der Klägerin verlange, ihr Arbeitspotential voll auszuschöpfen und in einem 100%-Pensum zu arbeiten, sehe er die Notwendigkeit der Klägerin zur auswärtigen Verpflegung nicht als gegeben an. Aufgrund der Lohnabrechnungen der Klägerin sei ersichtlich, dass sie 100 % arbeite. 9.2.3. Die Vorinstanz führte aus (E.6.7.2 S. 19), die Klägerin arbeite in einem 100%-Pensum, weshalb ihr praxisgemäss Mehrauslagen für auswärtige Verpflegung in der Höhe von Fr. 220.00 anzurechnen seien.