9.2. 9.2.1. Der Beklagte bringt vor (Berufung S. 9 f.), die auswärtige Verpflegung sei von der Vorinstanz auf einer 100%-Basis berechnet worden, während jedoch nicht auf Basis einer 100%-Anstellung gerechnet werde bzw. unklar geblieben sei, in welchem Prozentsatz die Klägerin tätig sei bzw. tätig sein werde. Ebenso unklar sei die Notwendigkeit der auswärtigen Verpflegung. - 22 - Im Schichtbetrieb sei es regelmässig gar nicht möglich, sich extern zu versorgen, sodass davon auszugehen sei, dass die Klägerin sich durch Mitnahme von Essen von zu Hause verpflege. Es sei daher gänzlich von der Anrechnung für auswärtige Verpflegung abzusehen.