nicht substantiiert bestrittenen steuerbaren Einkommen des Beklagten in Anwendung des aargauischen Steuerrechners (https://www.ag.ch/de/verwaltung/dfr/steuern/natuerliche-personen/steuerberechnung-tarife-steuer- fuesse/steuerberechnung-np) zu den von der Vorinstanz errechneten Steuerlasten von Fr. 910.00 für Phase 1 und Fr. 880.00 für Phase 2 führen, hat es dabei sein Bewenden. 9. 9.1. Der Beklagte beanstandet beim Bedarf der Klägerin die Positionen auswärtige Verpflegung, Arbeitswegkosten sowie die Steuerlast.