Mit der vorinstanzlichen Begründung, wonach nicht ersichtlich ist, weshalb der Bruder nicht die Hälfte der Wohnkosten (Fr. 700.00) tragen soll, setzt sich der Beklagte in seiner Berufung mit keinem Wort auseinander. Ein solcher Grund ist auch nicht ersichtlich, weshalb es bei den vorinstanzlich eingesetzten Wohnkosten von Fr. 700.00 in der ersten Phase von Oktober 2022 bis Januar 2023 sein Bewenden hat.