Insofern bedarf es keiner Korrektur des vorinstanzlichen Entscheids. Auch dass die Vorinstanz dem Beklagten für die erste Phase bis Ende Januar 2023 Wohnkosten in der Höhe von Fr. 700.00 angerechnet hat, ist nicht zu beanstanden, zumal der Bruder des Beklagten in diesem Zeitraum unbestrittenermassen beim Beklagten gelebt (act. 63) und sich gemäss Aussage des Beklagten mit Fr. 500.00 an den Wohnkosten beteiligt hat (act. 64). Mit der vorinstanzlichen Begründung, wonach nicht ersichtlich ist, weshalb der Bruder nicht die Hälfte der Wohnkosten (Fr. 700.00) tragen soll, setzt sich der Beklagte in seiner Berufung mit keinem Wort auseinander.