8.2.2. Was der Beklagte mit dieser Beanstandung des vorinstanzlichen Entscheids zu seinen Gunsten ableiten will, ist nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat dem Beklagten ab 1. Februar 2023 und somit ab der zweiten Phase – wie von ihm mit der Berufung verlangt – Wohnkosten in der Höhe von Fr. 1'400.00 angerechnet und damit den Auszug des Bruders des Beklagten entsprechend berücksichtigt. Insofern bedarf es keiner Korrektur des vorinstanzlichen Entscheids.