Im Zusammenhang mit den in der Steuererklärung deklarierten Dividendenauszahlungen wurde jedoch unberücksichtigt gelassen, dass es sich dabei um die steuerbaren Beträge nach einem Beteiligungsabzug von 50 % handelt (§ 27b und § 29 Abs. 1bis StG) und grundsätzlich von den gesamten Dividenden von Fr. 30'274.00 bzw. Fr. 16'500.00 auszugehen wäre. Das von der Vorinstanz ermittelte durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen des Beklagten von Fr. 9'858.85 ist damit zu tief und es wäre – entgegen den Ausführungen des Beklagten – sogar von einem höheren Einkommen auszugehen. Da sich durch die allfällige Anrechnung eines höheren Einkommens seitens des Beklagten jedoch keine Reduktion des Un-