Der Beklagte konnte bereits vor Vorinstanz keine plausible Erklärung für den höheren Gewinn und die Einkommensreduktion vorbringen, noch lassen die Ausführungen des Beklagten vor Obergericht die Einkommensreduktion als notwendig erscheinen. Entsprechend hat die Vorinstanz bei der Berechnung des Einkommens des Beklagten zu Recht auf den Durchschnitt der Jahre 2020 und 2021 abgestellt. Der Beklagte verhält sich zudem widersprüchlich, wenn er einerseits von der Klägerin verlangt, sofort einer Anstellung zu einem 100%-Arbeitspensum nachzugehen, sich andererseits selbst aber nicht verpflichtet sieht, seine Verdienstmöglichkeiten voll auszuschöpfen.