er seinen Lohn habe reduzieren müssen, lediglich um pauschale Parteibehauptungen, welche die vom Beklagten geltend gemachte Lohnreduktion nicht glaubhaft darzulegen vermögen. So setzt sich der Beklagte mit keinem Wort mit der Begründung der Vorinstanz auseinander, wonach er nicht glaubhaft gemacht habe, dass seine Einkommensreduktion eine geschäftliche Notwendigkeit infolge schlechten Geschäftsgangs gewesen sei und dem Jahresabschluss 2021 entnommen werden könne, dass der Gewinn 2021 mit Fr. 43'872.00 rund fünf Mal so hoch gewesen sei wie im Vorjahr.