Ein provisorischer Jahresabschluss 2022 – wie vom Beklagten anlässlich der Verhandlung vom 7.Februar 2023 angeboten (act. 65) – ist weder bei der Vorinstanz noch im obergerichtlichen Verfahren eingereicht worden. Anderseits handelt sich bei den Vorbringen des Beklagten vor Obergericht, wonach die Coronapandemie auch seine Branche getroffen habe, weshalb - 19 -