An einem Geschäftsabschluss der E. GmbH für das Jahr 2022 fehlt es indessen, weshalb nicht zu eruieren ist, ob die vom Beklagten beherrschte GmbH im Jahr 2022 den reduzierten Lohn allenfalls mittels einer Gewinnerzielung ausgeglichen bzw. ob sich der Geschäftsgang der GmbH im Vergleich zu den Vorjahren tatsächlich verschlechtert hat. Ein provisorischer Jahresabschluss 2022 – wie vom Beklagten anlässlich der Verhandlung vom 7.Februar 2023 angeboten (act. 65) – ist weder bei der Vorinstanz noch im obergerichtlichen Verfahren eingereicht worden.