Dabei liess die Vorinstanz die vom Beklagten ab 2022 geltend gemachte Einkommensreduktion zu Recht unberücksichtigt. Einerseits stützt der Beklagte seine behauptete Einkommensreduktion einzig auf Lohnabrechnungen für das Jahr 2022 ab. An einem Geschäftsabschluss der E. GmbH für das Jahr 2022 fehlt es indessen, weshalb nicht zu eruieren ist, ob die vom Beklagten beherrschte GmbH im Jahr 2022 den reduzierten Lohn allenfalls mittels einer Gewinnerzielung ausgeglichen bzw. ob sich der Geschäftsgang der GmbH im Vergleich zu den Vorjahren tatsächlich verschlechtert hat.