7.3.3. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass das Einkommen des Beklagten aufgrund seiner beherrschenden Stellung in der E. GmbH wie bei einem Selbständigerwerbenden zu berechnen und somit auf das Durchschnittseinkommen der letzten Jahre abzustellen ist (vgl. E. 7.3.1 hiervor). Mangels Vorhandensein der Bilanz und Erfolgsrechnung 2022 sowie mangels eingereichten Geschäftsabschlüssen der E. GmbH aus den Jahren vor 2020 hat die Vorinstanz das durchschnittliche Einkommen des Beklagten gestützt auf die Jahresabschlüsse der Jahre 2020 und 2021 berechnet. Dabei liess die Vorinstanz die vom Beklagten ab 2022 geltend gemachte Einkommensreduktion zu Recht unberücksichtigt.