Urkunden sind herauszugeben (lit. b). Verweigert eine Partei die Mitwirkung unberechtigterweise, d.h. liegen keine Weigerungsgründe i.S.v. Art. 163 ZPO vor, so berücksichtigt dies das Gericht bei der (freien) Beweiswürdigung (Art. 157 i.V.m. Art. 164 ZPO).