Nur bei stetig sinkenden oder steigenden Erträgen gilt der – insbesondere durch Aufrechnungen von ausserordentlichen Abschreibungen, unbegründeten Rückstellungen und Privatbezügen korrigierte – Gewinn des letzten Jahres als massgebendes Einkommen (BGE 143 III 620 E. 5.1). Ohne Begründung darf von den vorgelegten Jahresabschlüssen nicht abgewichen werden (Urteil des Bundesgerichts 5A_246/2009). Auf ein Durchschnittseinkommen (aus Gewinn) ist generell nur hinsichtlich des zukünftig zu erwartenden Einkommens abzustellen;