Scheidung [FamKomm.], 4. Aufl., Bern 2022, N. 21a zu Art. 285 ZGB). In der Regel ist auf das Durchschnittseinkommen der letzten drei Jahre (damit nicht ein zufällig günstiges oder ungünstiges Geschäftsergebnis als Massstab dient) abzustellen. Auffällige, d.h. besonders gute oder besonders schlechte Abschlüsse können unter Umständen ausser Betracht bleiben. Nur bei stetig sinkenden oder steigenden Erträgen gilt der – insbesondere durch Aufrechnungen von ausserordentlichen Abschreibungen, unbegründeten Rückstellungen und Privatbezügen korrigierte – Gewinn des letzten Jahres als massgebendes Einkommen (BGE 143 III 620 E. 5.1).