Der Beklagte ist bei der E. GmbH angestellt, deren einzelzeichnungsberechtigter Gesellschafter und Geschäftsführer er auch ist (vgl. Handelsregister); dass ihm innerhalb der GmbH die beherrschende Stellung zukommt, stellt der Beklagte nicht in Abrede. Der Beklagte hat damit die Möglichkeit, die GmbH quasi in Eigenregie zu führen. Ihm ist daher nicht nur der real ausbezahlte Lohn als Einkommen anzurechnen, sondern es ist auch – wie bei einem Selbständigerwerbenden – grundsätzlich der in der Firma verbleibende (anteilige) Gewinn der Gesellschaft zu berücksichtigen (vgl. W ULLSCHLEGER, in: FamKomm. Scheidung [FamKomm.], 4. Aufl., Bern 2022, N. 21a zu Art.