7.3. 7.3.1. Besteht eine wirtschaftliche Einheit zwischen einer Gesellschaft und deren Haupt- oder Alleingesellschafter, ist dessen Leistungsfähigkeit im familienrechtlichen Prozess so zu bestimmen, wie wenn er Selbständigerwerbender wäre. Die beherrschende Stellung muss dabei nicht zwingend auf dem Besitz von Aktien oder Stammanteilen beruhen (Urteile des Bundesgerichts 5P.127/2003 E. 2.2, 5A_379/2007 E. 2.1, 5A_587/2007 E. 2.2, 5D_167/2008 E. 3.3). Der Beklagte ist bei der E. GmbH angestellt, deren einzelzeichnungsberechtigter Gesellschafter und Geschäftsführer er auch ist (vgl. Handelsregister);