könne. Besonders erwähnenswert sei, dass sich der Beklagte als Geschäftsführer der E. GmbH mit Fr. 6'000.00 einen tieferen Lohn auszahlen würde als seinen Angestellten. Weiter habe die Klägerin bereits im Eheschutzgesuch ausgeführt, dass sie Nachrichten und Fotos der Affäre des Beklagten auf dessen Mobiltelefon gesehen habe. Dass der Beklagte demnach schon früher den Entschluss gefasst habe, sich von seiner Ehefrau zu trennen, sei naheliegend. Es sei gerichtsnotorisch, dass Ehen nicht von einem Tag auf den anderen geschieden oder getrennt würden. Der Gedanke, sich von einem langjährigen Ehegatten zu trennen, sei ein sich schleichender und sich über längere Zeit anbahnender.