Zum Zeitpunkt der Berufung (6. April 2023) hätte jedoch wohl zumindest ein provisorischer Jahresabschluss 2022 vorgelegen, welcher die Behauptungen des Beklagten hätte bestätigen können. Eine solcher sei jedoch nicht ins Recht gelegt worden, was nicht für die Glaubwürdigkeit der beklagtischen Behauptungen spreche. Es liege auf der Hand, dass der Beklagte als Alleineigentümer und Geschäftsführer der GmbH seine Lohnzahlungen nach Belieben anpassen - 17 -