Da der Beklagte in den beiden Coronajahren aber ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 11'594.90 (2020) bzw. Fr. 12'200.90 (2021) habe erzielen können, sei die Begründung der Halbierung des Einkommens durch Corona äusserst fadenscheinig. Es sei offensichtlich, dass anlässlich des vorinstanzlichen Entscheids vom 7. Februar 2023 auf den Geschäftsbericht 2021 habe abgestellt werden müssen. Zum Zeitpunkt der Berufung (6. April 2023) hätte jedoch wohl zumindest ein provisorischer Jahresabschluss 2022 vorgelegen, welcher die Behauptungen des Beklagten hätte bestätigen können.