Es sei gerichtsnotorisch, dass die Coronapandemie mit Ausrufung der ausserordentlichen Lage am 16. März 2020 begonnen und der Lockdown schliesslich bis am 26. April 2020 gedauert habe. Auch anfangs 2021 habe es einen Lockdown-Light gegeben, der aber am 12. März 2021 als beendet bezeichnet werden dürfe. Weitere Coronamassnahmen könnten wohl einen Einfluss auf das Geschäftsergebnis 2020 und 2021 gehabt haben. Da der Beklagte in den beiden Coronajahren aber ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 11'594.90 (2020) bzw. Fr. 12'200.90 (2021) habe erzielen können, sei die Begründung der Halbierung des Einkommens durch Corona äusserst fadenscheinig.