7.2.2. Die Klägerin bestreitet die Ausführungen des Beklagten vollumfänglich (Berufungsantwort Rz. 31). Weiter führt sie aus (Berufungsantwort Rz. 32 ff.), der Beklagte sei Alleineigentümer und Geschäftsführer der E. GmbH. Gemäss Steuererklärung 2021 habe er im Jahr 2021 insgesamt Fr. 146'411.00 netto bzw. Fr. 12'200.90 pro Monat verdient. Aus den Steuerunterlagen 2020 werde ersichtlich, dass der Beklagte im Jahr 2020 ein Nettoeinkommen von Fr. 139'139.00 bzw. monatlich Fr. 11'594.90 erzielt habe. Es sei gerichtsnotorisch, dass die Coronapandemie mit Ausrufung der ausserordentlichen Lage am 16. März 2020 begonnen und der Lockdown schliesslich bis am 26. April 2020 gedauert habe.