Es könne ihm höchstens der Vorwurf gemacht werden, er habe ohne Not sein Einkommen bereits etliche Monate vor der Trennung reduziert, was jedoch als Geschäftsführer einer Firma sein gutes Recht sei und ihm unterhaltstechnisch nicht zum Vorwurf gemacht werden könne, zumal er ausserhalb des Kindesunterhaltsrechts nicht verpflichtet sei, seine Verdienstmöglichkeiten voll, und wenn nötig auf Kosten einer juristischen Person, auszuschöpfen. Der Beklagte habe klar begründet, weshalb er sich seit Anfang 2022 einen tieferen Lohn ausbezahlt habe.