dafür gegeben, dass die Trennung unmittelbar bevorstehe. Es könne dem Beklagten somit nicht der Vorwurf gemacht werden, dieser habe sein Einkommen nach der Trennung mutwillig und ohne Not reduziert. Es könne ihm höchstens der Vorwurf gemacht werden, er habe ohne Not sein Einkommen bereits etliche Monate vor der Trennung reduziert, was jedoch als Geschäftsführer einer Firma sein gutes Recht sei und ihm unterhaltstechnisch nicht zum Vorwurf gemacht werden könne, zumal er ausserhalb des Kindesunterhaltsrechts nicht verpflichtet sei, seine Verdienstmöglichkeiten voll, und wenn nötig auf Kosten einer juristischen Person, auszuschöpfen.