7.2. 7.2.1. Der Beklagte bringt vor (Berufung S. 5 ff.), sein Einkommen belaufe sich seit Januar 2022 auf einen Monatslohn von Fr. 6'000.00. Die Vorinstanz gehe von einem höheren Einkommen aus, da sie ihn als Selbständigerwerbenden einstufe und somit das Durchschnittseinkommen der letzten drei Jahre massgebend sei, um seine Leistungsfähigkeit zu bestimmen. Dies weil er Einzelzeichnungsberechtigter bei seinem anstellenden Betrieb, der E. GmbH, sei. Dieses Vorgehen entbehre jeglicher rechtlichen Grundlage. Die Rechtsprechung sehe einen derartigen Durchgriff auf den Gewinn einer juristischen Person nicht vor.