Das Einkommen der F. GmbH von Fr. 2'200.00 werde nicht mehr berücksichtigt, da die Anteile 2021 verkauft worden seien, ebenso wenig wie das Einkommen aus Nebenerwerb 2021 in der Höhe von Fr. 23'487.00, von dem unklar sei, mit welcher Erwerbstätigkeit dies erzielt worden sei. Nachdem der Beklagte bei der E. GmbH in einem 100%-Pen- sum arbeite, müsse es sich beim Nebenerwerb um eine überobligatorische Tätigkeit gehandelt haben, von der aber nicht gesagt werden könne, dass sie regelmässig geleistet worden sei, da 2020 kein solcher Nebenerwerb deklariert worden sei. Entsprechend sei beim Beklagten von einem Einkommen von monatlich Fr. 9'858.00 auszugehen.