Die vom Beklagten behaupteten Investitionen in die E. GmbH seien blosse Parteibehauptungen. Zudem habe der Beklagte nicht glaubhaft gemacht, dass seine Einkommensreduktion eine geschäftliche Notwendigkeit infolge schlechten Geschäftsgangs gewesen sei: So könne dem Jahresabschluss 2021 der E. GmbH entnommen werden, dass der Gewinn 2021 mit Fr. 43'872.00 rund fünf Mal so hoch gewesen sei wie im Vorjahr mit - 15 -