7. 7.1. Zum Einkommen des Beklagten erwog die Vorinstanz (angefochtener Entscheid E. 6.7.2), dieser sei Inhaber und Einzelzeichnungsberechtigter der E. GmbH, bei welcher er sich seit Januar 2022 einen Monatslohn von Fr. 6'000.00 ausbezahle. Der Beklagte sei als Inhaber und Einzelzeichnungsberechtigter unterhaltsrechtlich als Selbständigerwerbender zu betrachten. Bei Selbständigerwerbenden sei in der Regel auf das Durchschnittseinkommen der letzten drei Jahre abzustellen. Vorliegend sei mangels weiterer Angaben auf die Einkommen der Jahre 2020 und 2021 abzustellen. Die vom Beklagten behaupteten Investitionen in die E. GmbH seien blosse Parteibehauptungen.