Selbst wenn das Ferienguthaben nicht separat berücksichtigt und damit von einem tieferen Einkommen der Klägerin ausgegangen würde, führte dies aufgrund der geringeren Eigenversorgungskapazität nicht zu einem tieferen Unterhaltsbeitrag zu Gunsten der Klägerin. Auch wenn die Klägerin selbst von einem tieferen monatlichen Einkommen von Fr. 3'289.50 ausgeht (Berufungsantwort Rz. 30), wird ein höherer Unterhaltsbeitrag zu Gunsten der Klägerin von dieser nicht geltend gemacht, womit ein solcher ebenfalls nicht zugesprochen werden könnte.