Dieses von der Vorinstanz der Klägerin angerechnete und effektiv erwirtschaftete Einkommen ist angesichts des weiten Ermessens des Gerichts im Rahmen der Unterhaltsfestsetzung (vgl. BGE 134 III 580 E. 4) nicht zu beanstanden. Ob das Ferienguthaben neben dem effektiv monatlich erwirtschafteten Einkommen separat zu berücksichtigen ist oder nicht, kann vorliegend offen bleiben. Selbst wenn das Ferienguthaben nicht separat berücksichtigt und damit von einem tieferen Einkommen der Klägerin ausgegangen würde, führte dies aufgrund der geringeren Eigenversorgungskapazität nicht zu einem tieferen Unterhaltsbeitrag zu Gunsten der Klägerin.