Zuzüglich des von der Arbeitgeberin bis anhin noch nicht ausbezahlten Ferienguthabens von Fr. 417.60 pro Monat (Fr. 3'027.30 [vgl. Lohnabrechnung per 4. Mai 2023] / 7.25 Monate) ergibt dies einen monatlichen Nettolohn von durchschnittlich Fr. 3'791.10, was im Ergebnis in etwa dem von der Vorinstanz der Klägerin angerechneten Nettoeinkommen (Fr. 3'822.00) entspricht. Dieses von der Vorinstanz der Klägerin angerechnete und effektiv erwirtschaftete Einkommen ist angesichts des weiten Ermessens des Gerichts im Rahmen der Unterhaltsfestsetzung (vgl. BGE 134 III 580 E. 4) nicht zu beanstanden.