Darüber hinaus erhielt sie vom 22. bis 27. Dezember 2022 eine Lohnausfallentschädigung infolge eines Unfalls (vgl. Lohnabrechnung per 7. Februar 2023 in Beschwerdeantwortbeilage 2). Unter Berücksichtigung von zusätzlichen 24 Arbeitsstunden (3 Arbeitstage à 8 h) für die Dauer ihrer unfallbedingten und entlohnten Arbeitsabwesenheit arbeitete die Klägerin vom 26. September 2022 bis Ende April 2023 somit durchschnittlich während rund 133 Stunden pro Monat ([939.13 h + 24 h] / 7.25 Monate). Mittels entsprechendem Arbeitseinsatzplan ist ausgewiesen, dass die Klägerin in - 13 -