Unter Berücksichtigung der im Berufungsverfahren neu eingereichten zusätzlichen Lohnabrechnungen der Klägerin für die Monate Januar bis April 2023 (Beschwerdeantwortbeilage 2), welche im Sinne von echten Noven zu berücksichtigen sind (vgl. E. 1.3 hiervor), hat die im Stundenlohn angestellte Klägerin vom 26. September 2022 bis Ende April 2023 effektiv während insgesamt 939.13 Stunden (39.25 h + 164.57 h + 124.21 h + 131.35 h + 87.85 h + 121.18 h + 148.37 h + 122.35 h) für die C. bei D. gearbeitet. Darüber hinaus erhielt sie vom 22. bis 27. Dezember 2022 eine Lohnausfallentschädigung infolge eines Unfalls (vgl. Lohnabrechnung per 7. Februar 2023 in Beschwerdeantwortbeilage 2).