6.3.3. Die Vorinstanz hat der Klägerin gestützt auf deren Lohnabrechnungen September bis Dezember 2022 ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 3'822.00 angerechnet, wobei sie einzig den der Klägerin effektiv ausbezahlten Lohn berücksichtigte und dahingegen das von der Klägerin (zusätzlich) allmonatlich angesammelte und von ihrer Arbeitgeberin bis anhin nicht ausbezahlte Ferienguthaben (vgl. Lohnabrechnungen in Gesuchsbeilage 14) bei der Einkommensberechnung nicht miteinbezog (angefochtener Entscheid E. 6.7.2 S. 15 und E. 6.7.3 S. 21).