Bei dieser Beurteilung ist als massgebliche Kriterien insbesondere auf das Alter, Gesundheit, sprachliche Kenntnisse, bisherige und künftige Aus- und Weiterbildungen, bisherige Tätigkeiten, persönliche und geographische Flexibilität, Lage auf dem Arbeitsmarkt etc. abzustellen (BGE 147 III 308 E. 5.6). Um die Höhe des zumutbaren Einkommens zu ermitteln, kann sich das Gericht auf statistische Werte, beispielsweise auf die Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik oder andere Quellen wie Gesamtarbeitsverträge oder das jährlich erscheinende Lohnbuch Schweiz (herausgegeben von der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich), stützen.