Entsprechend ist das tatsächlich erzielte Einkommen für die Berechnung der Unterhaltsbeiträge zu berücksichtigen. Die vom Eheschutz- bzw. Massnahmegericht im Rahmen von Art. 163 ZGB unter Einbezug der für den nachehelichen Unterhalt geltenden Kriterien (Art. 125 ZGB) vorzunehmende (vgl. BGE 138 III 97 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_912/2020 E. 3) Beurteilung der Frage, ob einem Ehegatten die Aufnahme oder Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit zu- - 12 -