6.3.2. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist sowohl dem Unterhaltsschuldner wie dem Unterhaltsgläubiger bei der Feststellung der Leistungsfähigkeit das tatsächlich erzielte Einkommen anzurechnen. Eine Individualisierung aufgrund spezieller Situationen wie etwa eine "Vorabzuteilung für überobligatorische Arbeitsanstrengung" hat nicht zu erfolgen (BGE 147 III 265 E. 7.1). Den Besonderheiten des Einzelfalles ist im Sinn einer "Bündelung der Ermessensbetätigung" erst bei der Überschussverteilung Rechnung zu tragen (BGE 147 III 265 E. 7.1). Entsprechend ist das tatsächlich erzielte Einkommen für die Berechnung der Unterhaltsbeiträge zu berücksichtigen.