6.3. 6.3.1. In eherechtlichen Verfahren setzt der Anspruch eines Ehegatten auf Leistung eines Unterhaltsbeitrags durch den anderen voraus, dass er nicht in der Lage ist, seinen Bedarf aus eigenen Mitteln (Eigenversorgungskapazität) zu decken (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_524/2020 E. 4.6.1, 5A_907/2018 E. 3.4.4), wofür vorliegend die vom Beklagten Unterhalt beanspruchende Klägerin die Beweislast trifft (Art. 8 ZGB; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_1049/2019 E. 4.4) und dies im vorliegenden Verfahren glaubhaft zu machen hat (vgl. E. 1.2 oben).