Die Klägerin bestreitet, dass sie die Möglichkeit habe, einer 100%-igen Arbeitstätigkeit nachzugehen und ein Einkommen von mindestens Fr. 4'000.00 netto zu realisieren. Weiter bestreitet sie, dass sie durch ihre Arbeitstätigkeit bei einem Schweizer Arbeitgeber beweise, dass sie sprachlich in der Lage sei, sich auf dem Arbeitsmarkt zu integrieren. Alle Bewerbungen seien durch die Schwester der Klägerin verfasst worden, bei welcher die Klägerin nach dem Rauswurf aus der ehelichen Wohnung für kurze Zeit habe wohnen dürfen. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Klägerin durchschnittlich ein Einkommen von Fr. 3'289.50 erziele.