relevant sei. Der Klägerin sei durchaus klar gewesen, dass sie sich nicht auf die "Solidarität" ihres Ehemannes verlassen könne. Sie habe sich sofort nach der Trennung auf Stellensuche begeben und Arbeit im Stundenlohn gefunden. Aufgrund der während zwölf Jahren gelebten ehelichen Rollenverteilung sei es der Klägerin nicht möglich, das durchschnittliche Potential einer Gleichaltrigen am Arbeitsmarkt auszuschöpfen. Es sei ihr deshalb die Fortführung des bisherigen Lebensstandards im Rahmen der ehelichen Solidarität durch eheliche Unterhaltszahlungen zu gestatten.