6.2.2. Die Klägerin bringt vor (Berufungsantwort Rz. 24 ff.), sie habe an der Hauptverhandlung den persönlichen Einsatzplan vom Januar 2023 eingereicht, da die Lohnabrechnung Januar am 7. Februar 2023 von der C. noch nicht erstellt worden sei. Weiter legt die Klägerin mit der Berufungsantwort die Lohnabrechnungen Februar bis Mai 2023 ins Recht. Aufgrund der Lohnabrechnungen sei ersichtlich, dass sie sehr unterschiedliche Arbeitseinsätze habe. Im Durchschnitt habe sie seit ihrer Anstellung per 26. September 2022 ein monatliches Einkommen von Fr. 3'289.50 erzielt. Es werde bestritten, dass die Klägerin nicht dargelegt habe, weshalb sie sich nicht für eine 100%-Anstellung beworben habe.