Zudem beweise die Klägerin durch ihre Arbeitstätigkeit bei einem Schweizer Arbeitgeber, dass sie auch sprachlich in der Lage sei, sich auf dem Arbeitsmarkt zu integrieren, eine Stelle zu finden und diese zu halten. Ihr Vorbringen in Bezug auf sprachliche Defizite sei folglich nicht nur aufgrund der langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz, sondern auch aufgrund der aktuellen Arbeitstätigkeit nicht zu hören.