eine 100 %-ige, feste Anstellung beworben habe. Entsprechende Arbeitsbemühungen seien nicht eingereicht worden. Es sei festzustellen, dass die Klägerin ohne Weiteres die Möglichkeit habe, einer 100 %-igen Arbeitstätigkeit nachzugehen und ein Einkommen von mindestens Fr. 4'000.00 netto zu realisieren. Es sei im Rahmen des Parteiverhörs und der schriftlichen Eingaben nicht geltend gemacht worden, dass die Klägerin an gesundheitlichen Problemen leiden würde. Zudem beweise die Klägerin durch ihre Arbeitstätigkeit bei einem Schweizer Arbeitgeber, dass sie auch sprachlich in der Lage sei, sich auf dem Arbeitsmarkt zu integrieren, eine Stelle zu finden und diese zu halten.