Die Vorinstanz führe hierzu die Lohnabrechnungen für die Monate Oktober, November und Dezember 2022 auf. Weitere Belege seien jedoch weder erwähnt, noch bei der Klägerin eingeholt worden. Die Verhandlung habe im Februar 2023 stattgefunden, womit zumindest die Lohnabrechnung für Januar 2023 vorgelegen haben müsse. Bei derart dürftiger Dokumentation hätte die Vorinstanz von Amtes wegen weitere Belege einholen müssen, um ein aussagekräftigeres Bild von den finanziellen Möglichkeiten der Klägerin zu erhalten. Die Klägerin habe im Monat Oktober ein Einkommen von Fr. 4'494.85 realisiert.