6.2. 6.2.1. Der Beklagte bringt in seiner Berufung vor (S. 4 f.), die Leistungsfähigkeit der Klägerin werde von der Vorinstanz nur rudimentär thematisiert, obschon gemäss geltender bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Leistungsfähigkeit einer jungen, gesunden und von jeglicher Kinderbetreuung befreiten Ehefrau in jedem Fall auszuschöpfen sei, sofern dies aufgrund des Arbeitsmarktes möglich und zumutbar sei. Die Vorinstanz habe festgestellt, dass die Klägerin seit dem 26. September 2022 für die C. bei D. arbeite. Die Vorinstanz führe hierzu die Lohnabrechnungen für die Monate Oktober, November und Dezember 2022 auf.